Was zu beachten ist! – In Deutschland beträgt der Umsatzsteuersatz gem. § 12 Umsatzsteuergesetz 19 Prozent. Auf bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen ermäßigt sich dieser Satz auf 7 Prozent. ACHTUNG: Für Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistungen gilt eine befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze: Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis 31.
- Dezember 2022 auf 7 Prozent gesenkt.
- Davon ausgenommen sind Getränke.
- Nun wurde durch das “Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen sowie zur Änderung weiterer Gesetze” (Achtes Verbrauchsteueränderungsgesetz – 8.
- VStÄndG) beschlossen, die Befristung bis 31.
- Dezember 2023 zu verlängern.
- Ein Merkblatt erläutert Ihnen die Steuersätze in allen EU-Mitgliedstaaten.
In einer Übersicht der EU-Kommission finden Sie die Umsatzsteuersätze der Mitgliedstaaten mit ausführlichen Informationen über die ermäßigten Umsatzsteuersätze und Informationen zur Entwicklung der Umsatzsteuersätze. Im Zuge einer EU-Reform für die ermäßigten Mehrwertsteuersätze hat die EU eine Richtlinie vom 5.
- April 2022 veröffentlicht, die den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Anwendung ermäßigter Steuersätze erlaubt.
- Die EU-Richtlinie finden Sie hier.
- Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat detaillierte Informationen zum ermäßigten Steuersatz in Deutschland und zum Steuersatz sogenannter Kombinationsartikel veröffentlicht.
Besonderheiten ergeben sich u.a. bei digitalen Medien, Pflanzen und Hörbüchern, Die BMF-Schreiben wurden nebenstehend zum Download bereitgestellt. Saunaleistungen sind seit 1. Juli 2015 mit dem Regelsteuersatz zu versteuern. Das BMF hat sich zur Aufteilung eines Gesamtentgeltes für Übernachtungsleistungen und Saunanutzung geäußert.
Wie hoch ist Umsatzsteuer für Unternehmer?
Der Umsatzsteuersatz seit 2007 – Lieferungen und Leistungen werden nach allgemeinem oder ermäßigtem Umsatzsteuersatz erhoben. Seit dem 1.1.2007 gilt der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs.1 UStG) in Höhe von 19 Prozent. Nach § 12 Abs.2 UStG ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei 7 Prozent geblieben, dieser gilt bereits seit 1968.
Wie viel Umsatzsteuer muss ich zahlen?
Umsatzsteuer und Vorsteuer – Die Umsatzsteuer (USt) entfällt auf jedes Produkt und jede Dienstleistung, die in Deutschland verkauft wird. Sie wird bei Verkäufen von den Händlern erhoben und von den Käufern getragen. Die gesetzliche Grundlage der Umsatzsteuer bildet das Umsatzsteuergesetz (UStG).
Lebensmittel Milch und so genannte Milchmischgetränke Übertragung von Urheberrechten Zeitungen, Bücher und Zeitschriften Öffentliche Verkehrsmittel für Strecken kürzer als 50 km Beherbergung in Hotels, Hostels oder auf Campingplätzen Vermietung von Wohnräumen Tickets für Theater, Konzerte oder Museen Zirkusvorführungen und Schaustellertätigkeiten Tätigkeiten als Zahntechniker
Weiterhin sind land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse vom Regelsteuersatz ausgenommen, Für diese Erzeugnisse gelten folgende Steuersätze:
Landwirtschaftliche Erzeugnisse: 10,7 Prozent Forsterzeugnisse: 5,5 Prozent
Einige Waren- und Dienstleistungsgruppen sind sogar gänzlich von der Umsatzsteuer befreit:
See- und Luftverkehr Auslandslieferungen Kreditvermittlungen Versicherungen
Die Umsatzsteuer wird wie folgt berechnet: Umsatz * Umsatzsteuersatz = Umsatzsteuerlast Im direkten Zusammenhang mit der Umsatzsteuer steht die in § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) definierte Vorsteuer. Dabei handelt es sich um den Teil der Umsatzsteuer, den Unternehmen bei erforderlichen Investitionen bezahlen.
Woher weiß ich wie viel Umsatzsteuer?
1. Wie hoch ist der Steuersatz? – Der Regelsteuersatz ist in § 12 UStG geregelt und beträgt seit dem 1.1.2007 19 Prozent. Er wird berechnet auf den Netto-Rechnungsbetrag. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz beträgt 7 Prozent (Liste der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Gegenstände).
Er gilt für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb praktisch aller Lebensmittel – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze -, für die meisten land- und forstwirtschaftlichen Produkte, Bücher, Broschüren, Kunstgegenstände und eine Reihe weiterer Waren und bestimmte Dienstleistungen, wie zum Beispiel Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, Kinos und Museen.
Hinweis: Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden für den Zeitraum vom 1.7. bis zum 31.12.2020 der Regelsteuersatz auf 16 Prozent und der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf 5 Prozent reduziert. Für Speisen in der Gastronomie gilt ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2022 (durch das Corona-Steuerhilfegesetz III einmal verlängert) der ermäßigte Umsatzsteuersatz, also bis zum 31.12.2020 i.H.v.5 Prozent und vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2022 i.H.v.7 Prozent.
Wie hoch ist der Steuersatz für Selbständige?
Steuern für Freiberufler/Selbstständige Während bei abhängig Beschäftigten (Angestellten) der Arbeitgeber mit der Einkommenszahlung Steuern und Sozialabgaben abführt, muss der Selbstständige selber Steuern abführen. Der nachfolgende Text beschreibt ausschließlich die Art der Abgabe, die ein Selbstständiger kennen muss.
Er dient nicht als Steuerberatung. Für eine Steuerberatung wenden Sie sich bitte an eine*n Steuerberater*in. Deren/Dessen Honorar können Sie übrigens absetzen, soviel sei verraten. Einkommenssteuer Selbstständige unterliegen, wie Arbeitnehmer, der Einkommenssteuerpflicht. Die Einkommenssteuer ist gekoppelt an die Höhe des Einkommens.
Das Einkommen entspricht dem Gewinn, der verbleibt, wenn man die Kosten vom Umsatz abzieht. Desto höher der Gewinn, desto höher fällt der Steuertarif aus (progressiver Tarif) aus. Bis zu einem Einkommen von 10.908 Euro bleibt das Einkommen für ein Kalenderjahr steuerfrei (2022).
Zu versteuerndes Einkommen | Einkommenssteuertarif |
Bis 10.908 Euro (Grundfreibetrag) | 0 Prozent |
Von 10.909 Euro bis 15.999 Euro | 14 Prozent |
Von 16.000 Euro bis 62.809 Euro | Individuell ansteigend von 15 bis 41 Prozent |
Von 62.810 Euro bis 277.825 Euro | 42 Prozent |
Ab 277.826 Euro | 45 Prozent |
Umsatzsteuer Bitte beachten Sie die Sonderregelungen in den Corona-Steuerhilfegesetzen. (Diese finden Sie ) Die Umsatzsteuer oder auch Mehrwertsteuer wird auf fast alle Waren und Dienstleistungen in Deutschland erhoben. Der Regelsatz für inländische Umsätze liegt in Deutschland bei 19 Prozent, der ermäßigte Satz für Bücher und die Mehrzahl der Lebensmittel bei 7 Prozent.
- Bei der Rechnungserstellung berechnet der Freiberufler für seinen Leistungen zusätzliche 19 Prozent auf den Rechnungsbeitrag.
- Diesen Betrag führt er als ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.
- Bei der Abführung unterscheidet man die Soll- und die Ist-Versteuerung.
- Bei der Soll-Versteuerung muss der Freiberufler mit der anstehenden Umsatzsteuer-Voranmeldung die Umsatzsteuer für die aktuell erstellten Rechnungen abführen – auch wenn der Kunde erst später zahlt.
Bei der Ist-Versteuerung zahlt der Freiberufler die Umsatzsteuer, wenn der Rechnungsbetrag bezahlt wurde. Hierdurch wird die Liquidität des Freiberuflers geschont.
Vorsteuer Die Vorsteuer errechnet sich aus der gezahlten Umsatzsteuer, die der Freiberufler im Rahmen seiner Selbstständigkeit für Ausgaben getätigt hat.Beispiel:
Der Freiberufler kauft einen neuen Drucker für sein Büro. Diesen benötigt er zur Erstellung von Unterrichtsmaterial. Die Rechnung beinhaltet den Nettopreis in Höhe von 50 Euro zzgl.9,50 Euro Umsatzsteuer. Diese 9,50 Euro kann er mit der an das Finanzamt abzuführenden Umsatzsteuer aus Einnahmen verrechnen.
- Wenn er einem Kunden eine Rechnung ebenfalls in Höhe von 40 Euro zzgl.7,60 Euro gestellt hat, zahlt er die Differenz in Höhe von 1,90 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt.
- Steuervorauszahlung Nach der Gewerbeanmeldung erhält der Freiberufler einen Fragebogen vom Finanzamt.
- Hier soll er sein prognostiziertes Einkommen angeben.
Entsprechend der Angaben zahlt der Freiberufler unterjährig Steuern in Form von Abschlagszahlungen an das Finanzamt. Damit umgeht der Freiberufler die Gefahr einer zu hohen Nachzahlung am Jahresende. Die geschätzte Steuervorauszahlung richtet sich an vorangegangene Steuerbescheide oder an erwartete Einnahmen.
Eine Vorauszahlung wird ab einer Höhe von mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und einer Zahlung für einen Vorauszahlungstermin von mindestens 100 Euro festgesetzt. Das Finanzamt schickt unter Vorbehalt der Nachprüfung einen Bescheid zur Vorauszahlung. Die Höhe kann bei Bedarf angepasst werden. Die tatsächliche Steuerschuld wird mit der jährlichen Steuererklärung ermittelt.
Zuviel gezahlte Steuern werden erstattet. Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides zu leisten. Folgende Stichtage sind für die Einkommensteuer quartalsweise zu beachten:
10. März10. Juni10. September10. Dezember
Umsatzsteuer-Voranmeldung Der Freiberufler hat eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für das Finanzamt durchzuführen. Diese ist immer am 10. nach Ablauf des festgelegten Voranmeldezeitraum vorzunehmen. Der Rhythmus ist abhängig von der Höhe der Steuerschuld.
Höhe der Steuerschuld im vorangegangenen Kalenderjahr | Voranmeldezeitraum |
Über 7.500 Euro | Monatlich |
Zwischen 1.001 und 7.500 Euro | Quartalsweise |
Unter 1.000 Euro | Einmal im Jahr |
Mit der Jahresabrechnung prüft das Finanzamt, wie hoch die Steuerschuld ist und ob der korrekte Umsatzsteuerbetrag abgeführt wurde. Entsprechend müssen Freiberufler mit einer Nachzahlung oder einer Rückerstattung rechnen. Steuererklärung Für die Steuererklärung muss der Freiberufler seinen Gewinn ermitteln.
- Hierzu gibt es verschiedenen Methoden.
- Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine einfache Variante, die von allen Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, genutzt werden kann.
- Nach Art der Einnahme und Ausgabe, zum Beispiel Betriebskosten oder Firmenwagen, werden in einem Journal die Beträge summiert.
Für jeden Monat wird ein Journal erstellt. Die Werte der einzelnen Kategorien sind auf den Vordruck des Finanzamtes zu übertragen und der Steuererklärung beigefügt, wenn der Gewinn 17.500 Euro übersteigt. Die Beträge werden als Nettobeträge ausgewiesen, ohne Umsatz- bzw.
- Vorsteuer.
- Zum Schluss noch ein paar Steuertipps Wie kann man als Freiberufler Steuern sparen? Man schmälert seinen Gewinn.
- Dies macht man, indem man alle mit der freiberuflichen Tätigkeit verbundenen Ausgaben abzieht.
- Hierzu zählen die Miete für das Büro, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Beiträge zur privaten Altersversorgung, und noch vieles mehr.
Welche Ausgaben im einzelnen wie und in welcher Höhe angerechnet werden können, sagt Ihnen ein Steuerberater. Diese Steuern zahlt der Freiberufler nicht: Gewerbesteuer Die Gewerbesteuer gilt für alle Personen, die als Unternehmer ein Gewerbe betreiben, egal ob es sich um Handel, Handwerk, Industrie oder Dienstleistungen handelt.
- Ausgenommen sind von der Gewerbesteuer Freiberufler.
- Der Freiberufler ist in § 1 des Abs.2 definiert: „Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Journalisten, und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.” Freiberufler unterscheiden sich u.a. in folglich in vom Gewerbetreibenden dadurch, dass er
kein Gewerbe anmeldet,keine Gewerbesteuer zahlt,keine doppelte Buchführung macht, sondern eine einfache Einnahme-Überschuss-Rechnung reicht.
Freiberufler, die auch Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen, sollten sich fachkundige Hilfe bei Steuerberatern oder dem Finanzamt holen, um eine Abgrenzung der Tätigkeiten zu definieren und mögliche Freibeträge zu erfragen. Körperschaftssteuer Die Körperschaftssteuer gilt für Kapitalgesellschaften, wie GmbH, UG, Ltd.
Wie viel Umsatzsteuer zahlt ein Einzelunternehmen?
Umsatzsteuer im Einzelunternehmen – Alle Waren und Dienstleistungen unterliegen der Umsatzsteuer, die die Unternehmen erheben und an den Staat abführen müssen. Der Mehrwertsteuersatz, wie er auf Kundenseite bekannt ist, beträgt 19 Prozent, Zusätzlich zu diesem Umsatzsteuersatz gibt es den in §12 UStG festgelegten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent,
Wie hoch ist die Umsatzsteuer für Kleinunternehmer?
| Unser Fazit –
Die Kleinunternehmerregelung bietet eine bürokratische Entlastung für Selbstständige mit geringen Umsätzen. Sie ist in § 19 UStG geregelt. Freiberufler, Unternehmer oder Selbstständige können die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn sie im vorigen Geschäftsjahr maximal 22.000 € Umsatz erwirtschaftet haben und deren Umsatz im laufenden Geschäftsjahr 50.000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird. Kleinunternehmen haben keine Umsatzsteuerpflicht. Sie müssen keine Umsatzsteuer zahlen, bekommt aber auch keine Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet. Der Kleinunternehmer arbeitet meist mit Privatkunden und hat wenig Wareneinsatz. Wer bei Gründung freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, ist für mindestens fünf Jahre an diese Entscheidung gebunden.
René Klein verantwortet als Chefredakteur seit über 10 Jahren die Inhalte auf dem Portal und aller Publikationen von Für-Gründer.de. Er ist regelmäßig Gesprächspartner in anderen Medien und verfasst zahlreiche externe Fachbeiträge zu Gründungsthemen. Vor seiner Zeit als Chefredakteur und Mitgründer von Für-Gründer.de hat er börsennotierte Unternehmen im Bereich Finanzmarktkommunikation beraten.
Wie viel sind 19 Mehrwertsteuer von 100 €?
Wie rechnet man 19 % Mehrwertsteuer? – Die Mehrwertsteuer wird vom Netto (Einkaufspreis ohne MwSt.) berechnet. Das Netto müssen wir mit dem Wert 0,19 malnehmen (multiplizieren) und erhalten so den MwSt.-Betrag. Beispiel: Netto 100 € × 0,19 ergibt 19 € MwSt.-Betrag. Zum MwSt-Rechner.1
Welche Produkte haben 20% Umsatzsteuer?
20% Umsatzsteuer – Zwanzig Prozent Umsatzsteuer ist der normale Steuersatz (auch Normalsteuersatz genannt) in Österreich.
Dienstleistungen Waren aus dem Einzelhandel
Beispiel: Dazu zählen Dienstleistungen und Waren aus dem Einzelhandel, welche innerhalb eines Landes verkauft werden.
Wann muss ich die Umsatzsteuer bezahlen?
Umsatzsteuer-Voranmeldung und Zusammenfassende Meldung – Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums dem Finanzamt vorliegen und die Zusammenfassende Meldung am 25. nach Ablauf des Meldezeitraums, Bei verspäteter Abgabe kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
- Falls sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Zahllast ergibt, müssen Sie diese pünktlich zahlen, ansonsten entstehen Säumniszuschläge.
- Achtung: Berechnung der Schonfrist Die Zahlung der Umsatzsteuerzahllast ist am 10.
- Des Folgemonats fällig.
- Das Gesetz räumt in § 240 Abs.3 AO eine Schonfrist von 3 Tagen für Banküberweisungen ein.
Die Frist berechnet sich wie folgt: Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag. Fällt also z.B. der dritte und letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, verschiebt sich das Ende der Schonfrist auf den folgenden Montag.
Praxis-Tipp: Nur wer pünktlich abgibt ist auf der sichern Seite Allerdings ist der Steuerpflichtige bei häufiger Wiederholung der Ausnutzung der Schonfrist nicht mehr als pünktlicher Steuerzahler anzusehen, Daraus können – z.B. bei Billigkeitsmaßnahmen im Fall kurzfristiger Überschreitung der Schonfrist – negative Folgen abgeleitet werden.
Achtung: Worauf bei Scheckzahlung zu achten ist Vorsicht ist auch bei Scheckzahlungen geboten, da die Schonfrist für Scheckzahlungen nicht gilt: Trifft ein Scheck am 11. beim Finanzamt ein, wird er erst 3 Werktage später gutgeschrieben, so dass der Betrag erst am 16.
Wann ist wieder 19 Mehrwertsteuer?
Behandlung von Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gestellt werden – Wenn für diese Rechnungen das Entgelt ebenfalls in diesem Zeitraum vereinnahmt wird, sind die verminderten Umsatzsteuersätze von 16% bzw.5% anzusetzen.
- Sofern feststeht, dass die Leistung, die berechnet wird, erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, kann in der jeweiligen Rechnung bereits der ab 01.01.2021 gültige höhere Umsatzsteuersatz / Mehrwertsteuersatz angewandt werden.
- Vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger können diese Steuer dann – sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind – als Vorsteuer abziehen.
(Quelle: Randziffer 1 des BMF-Schreibens)
Welche Leistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7?
Lfd. Nr. Warenbezeichnung Zolltarif (Kapitel, Position, Unterposition) 1 Lebende Tiere, und zwar a) (weggefallen) b) Maultiere und Maulesel, aus Position 0101 c) Hausrinder einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0102 d) Hausschweine einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0103 e) Hausschafe einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104 f) Hausziegen einschließlich reinrassiger Zuchttiere, aus Position 0104 g) Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), Position 0105 h) Hauskaninchen, aus Position 0106 i) Haustauben, aus Position 0106 j) Bienen, aus Position 0106 k) ausgebildete Blindenführhunde aus Position 0106 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Kapitel 2 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen Zierfische, Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kapitel 3 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier und Eigelb, ausgenommen ungenießbare Eier ohne Schale und ungenießbares Eigelb; natürlicher Honig aus Kapitel 4 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, und zwar a) Mägen von Hausrindern und Hausgeflügel, aus Position 0504 00 00 b) (weggefallen) c) rohe Knochen aus Position 0506 6 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln Position 0601 7 Andere lebende Pflanzen einschließlich ihrer Wurzeln, Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel Position 0602 8 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch aus Position 0603 9 Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch aus Position 0604 10 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, und zwar a) Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Position 0701 b) Tomaten, frisch oder gekühlt, Position 0702 00 00 c) Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt, Position 0703 d) Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, Position 0704 e) Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt, Position 0705 f) Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt, Position 0706 g) Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, Position 0707 00 h) Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, Position 0708 i) anderes Gemüse, frisch oder gekühlt, Position 0709 j) Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, Position 0710 k) Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B.
durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, Position 0711 l) Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, Position 0712 m) getrocknete, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, Position 0713 n) Topinambur aus Position 0714 11 Genießbare Früchte und Nüsse Positionen 0801 bis 0813 12 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze Kapitel 9 13 Getreide Kapitel 10 14 Müllereierzeugnisse, und zwar a) Mehl von Getreide, Positionen 1101 00 und 1102 b) Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide, Position 1103 c) Getreidekörner, anders bearbeitet; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen Position 1104 15 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln Position 1105 16 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten sowie Mehl, Grieß und Pulver von genießbaren Früchten aus Position 1106 17 Stärke aus Position 1108 18 Ölsamen und ölhaltige Früchte sowie Mehl hiervon Positionen 1201 00 bis 1208 19 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat Position 1209 20 (weggefallen) 21 Rosmarin, Beifuß und Basilikum in Aufmachungen für den Küchengebrauch sowie Dost, Minzen, Salbei, Kamilleblüten und Haustee aus Position 1211 22 Johannisbrot und Zuckerrüben, frisch oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen Algen, Tange und Zuckerrohr aus Position 1212 23 Stroh und Spreu von Getreide sowie verschiedene zur Fütterung verwendete Pflanzen Positionen 1213 00 00 und 1214 24 Pektinstoffe, Pektinate und Pektate Unterposition 1302 20 25 (weggefallen) 26 Genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle, auch verarbeitet, und zwar a) Schweineschmalz, anderes Schweinefett und Geflügelfett, aus Position 1501 00 b) Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgeschmolzen oder mit Lösungsmitteln ausgezogen, aus Position 1502 00 c) Oleomargarin, aus Position 1503 00 d) fette pflanzliche Öle und pflanzliche Fette sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, aus Positionen 1507 bis 1515 e) tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet, ausgenommen hydriertes Rizinusöl (sog.
Opalwachs), aus Position 1516 f) Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle, ausgenommen Form- und Trennöle aus Position 1517 27 (weggefallen) 28 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren, ausgenommen Kaviar sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken aus Kapitel 16 29 Zucker und Zuckerwaren Kapitel 17 30 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln sowie Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen Positionen 1805 00 00 und 1806 31 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Kapitel 19 32 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte Positionen 2001 bis 2008 33 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen Kapitel 21 34 Wasser, ausgenommen – Trinkwasser, einschließlich Quellwasser und Tafelwasser, das in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen in den Verkehr gebracht wird, – Heilwasser und – Wasserdampf aus Unterposition 2201 90 00 35 Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen (z.B.
Molke) von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses aus Position 2202 36 Speiseessig Position 2209 00 37 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter Kapitel 23 38 (weggefallen) 39 Speisesalz, nicht in wässriger Lösung aus Position 2501 00 40 a) handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate, Unterposition 2836 99 17 b) Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat) Unterposition 2836 30 00 41 D-Glucitol (Sorbit), auch mit Zusatz von Saccharin oder dessen Salzen Unterpositionen 2905 44 und 2106 90 42 Essigsäure Unterposition 2915 21 00 43 Natriumsalz und Kaliumsalz des Saccharins aus Unterposition 2925 11 00 44 (weggefallen) 45 Tierische oder pflanzliche Düngemittel mit Ausnahme von Guano, auch untereinander gemischt, jedoch nicht chemisch behandelt; durch Mischen von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel aus Position 3101 00 00 46 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, in Aufmachungen für den Küchengebrauch aus Unterposition 3302 10 47 Gelatine aus Position 3503 00 48 Holz, und zwar a) Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen, Unterposition 4401 10 00 b) Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst Unterposition 4401 30 49 Bücher, Zeitungen und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw.
Hinweispflichten nach § 15 Abs.1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie der Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken (einschließlich Reisewerbung) dienen, und zwar a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in Teilheften, losen Bogen oder Blättern, zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt, sowie Zeitungen und andere periodische Druckschriften kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag (ausgenommen solche, die überwiegend Werbung enthalten), aus Positionen 4901, 9705 00 00 und 9706 00 00 b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (ausgenommen Anzeigenblätter, Annoncen-Zeitungen und dergleichen, die überwiegend Werbung enthalten), aus Position 4902 c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder, aus Position 4903 00 00 d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden, aus Position 4904 00 00 e) kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografischer Pläne und Globen, gedruckt, aus Position 4905 f) Briefmarken und dergleichen (z.B.
Ersttagsbriefe, Ganzsachen) als Sammlungsstücke aus Positionen 4907 00 und 9704 00 00 50 Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, “intelligente Karten (smart cards)” und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, die ausschließlich die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buches enthalten, mit Ausnahme der Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw.
Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen aus Position 8523 51 Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung Position 8713 52 Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen sowie Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, für Menschen, und zwar a) künstliche Gelenke, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 31 00 b) orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgischer Gürtel und Bandagen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterposition 9021 10 c) Prothesen, ausgenommen Teile und Zubehör, aus Unterpositionen 9021 21, 9021 29 00 und 9021 39 d) Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen, zum Tragen in der Hand oder am Körper oder zum Einpflanzen in den Organismus, ausgenommen Teile und Zubehör Unterpositionen 9021 40 00 und 9021 50 00, aus Unterposition 9021 90 53 Kunstgegenstände, und zwar a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Position 9701 b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke, Position 9702 00 00 c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art Position 9703 00 00 54 Sammlungsstücke, a) zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische, und Sammlungen dieser Art, aus Position 9705 00 00 b) von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert, aus Position 9705 00 00 c) von münzkundlichem Wert, und zwar aa) kursungültige Banknoten einschließlich Briefmarkengeld und Papiernotgeld, aus Position 9705 00 00 bb) Münzen aus unedlen Metallen, aus Position 9705 00 00 cc) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt aus Positionen 7118, 9705 00 00 und 9706 00 00 55.