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Wie Hoch Ist Der Pflichtteil?

Wie Hoch Ist Der Pflichtteil
Pflichtteil berechnen – Der Pflichtteil vom Erbe berechnet sich nach den §§ 1924 bis 1936 BGB. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs, Auch enterbte Ehegatten, Kinder und andere Erbberechtigte haben als Pflichtteilsberechtigte also Anspruch auf 50 Prozent ihres gesetzlichen Erbteils.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei 200.000 €?

Der Nachlasswert beträgt 200.000 Euro. Per Testament hat er seine Frau und Tochter als Erben eingesetzt, seinen Sohn hat er enterbt. Der gesetzliche Erbanspruch des Sohnes würde in diesem Fall 1/4 betragen. Als Pflichtteil steht ihm demnach 1/8 des Erbes zu, also 25.000 Euro.

Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil für Kinder?

Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch von Kindern Wer seinen Nachlass plant, kommt nicht umhin, sich mit dem Thema Pflichtteil für Kinder auseinanderzusetzen. Doch was ist der Pflichtteil für Kinder genau? Und wie kann man den Pflichtteil berechnen? Informieren Sie sich hier über alles Wichtige zum Thema Pflichtteil für Kinder.

Der Pflichtteil ist ein Teil des Erbes, der den nächsten Angehörigen (trotz Enterbung) mindestens in Form eines Geldanspruchs zusteht. Die Höhe des Pflichtteils von Kindern beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Adoptierte Kinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt, Stiefkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch. Pflichtteilsansprüche verjähren in einer Frist von drei Jahren. Unter besonderen Umständen darf pflichtteilsberechtigten Kindern der Pflichtteil entzogen werden. Bestimmte Schenkungen (z.B. innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall) können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zur Folge haben.

Anspruch auf einen Pflichtteil hat nur ein sehr kleiner Personenkreis: Die direkten Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel und Urenkel) haben einen Pflichtteilsanspruch. Allerdings erhalten die Enkelkinder nur dann einen Pflichtteil, wenn das Elternteil, das direkt vom Erblasser abstammt, bereits vorverstorben ist.

  • Ebenso verhält es sich bei den Pflichtteilsansprüchen der Urenkel,
  • Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt.
  • Stiefkinder haben keinen Pflichtteilsanspruch.
  • Der Ehepartner sowie die Eltern des Verstorbenen haben einen Pflichtteilsanspruch.
  • Der Pflichtteilsanspruch der Eltern entfällt allerdings, wenn der Erblasser Abkömmlinge hinterlassen hat.

Geschwister des Verstorbenen haben keinen Pflichtteilsanspruch. Nach § 2306 BGB kann ein Kind, das in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wurde, nach einer Ausschlagung der Erbschaft einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Empfehlenswert kann die Ausschlagung der Erbschaft und die Geltendmachung des Pflichtteils für ein Kind dann sein, wenn es mit dem Testament oder Erbvertrag einhergehende Beschränkungen oder Belastungen (wie z.B.

Der Pflichtteil für Kinder beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also des Teiles vom Erbe, das dem Kind zustehen würde, wenn der Erblasser keine Verfügung des Todes wegen errichtet hätte und deswegen nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt worden wäre.Wie hoch der Pflichtteil für Kinder im Einzelnen ausfällt, ist somit von seiner gesetzlichen Erbquote abhängig.

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt ein Kind, dessen gesetzliche Erbquote bei 100 % liegt. Demzufolge hat das Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 50 % des Nachlasses. Bei z wei Kindern und einem unverheirateten Erblasser, erhält jedes Kind einen Pflichtteil von 25 %, da die gesetzliche Erbquote für jedes Kind bei 50 % des Nachlasses liegt.

  1. Pflichtteilsansprüche bestehen nicht unbegrenzt, sondern verjähren nach § 195 BGB nach drei Jahren,
  2. Die Frist beginnt allerdings erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis über den Todesfall des Erblassers erhalten hat.
  3. Grundsätzlich besteht ein Pflichtteilsanspruch erst dann, wenn der Erbfall eingetreten ist.

Sind jedoch sowohl der Erblasser als auch der Pflichtteilsberechtigte einverstanden, kann gegen die Auszahlung eines Abfindungsbetrages zu Lebzeiten ein sogenannter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. In diesem Fall erhält das pflichtteilsberechtigte Kind eine Auszahlung in Höhe des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers, verzichtet aber dafür auf den Pflichtteil im Erbfall.

Hat der Erblasser bis zu zehn Jahre vor seinem Tod Schenkungen an Dritte vorgenommen und das Vermögen auf diese Weise gemindert, so haben pflichtteilsberechtigte Kinder im Erbfall den Anspruch auf einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruch orientiert sich am Wert der Schenkung, die pro Jahr 10 % an Wert verliert.

Ist die Schenkung also im Jahr vor dem Erbfall erfolgt, so wird sie zu 100 % beim Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Liegt die Schenkung 10 Jahre zurück, wird sie nur noch zu 10 % berücksichtigt.

Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Testament?

Möglichkeiten zur Kostenübernahme – Es gibt 4 Möglichkeiten, um die entstehenden Kosten für Anwälte und Gericht zu finanzieren bzw. zu reduzieren:

Kostenübernahme durch den Erben : Klagt ein Pflichtteilsberechtigter seinen Pflichtteil trotz Testament erfolgreich ein, muss der Erbe ihm sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten erstatten, die dabei angefallen sind. Rechtsschutz : Rechtsschutzversicherungen übernehmen bei positiver Deckungsanfrage die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten. Ein advocado Partner-Anwalt kann eine kostenlose Deckungsanfrage für Sie stellen: Jetzt kostenlos prüfen lassen, Prozesskostenhilfe : Bei nachgewiesener Bedürftigkeit finanziert das zuständige Gericht eine Prozesskostenhilfe. Diese ist ggf. in Raten zurückzuzahlen.

8. FAQ zum Pflichtteil trotz Testament Kann ein Testament die gesetzliche Erbfolge ausschließen? Nicht ganz – per Testament kann ein Erblasser zwar festlegen, wer wie viel von seinem Erbe bekommt und auch Verwandte enterben. Allerdings kann er nahe Verwandte wie seine Abkömmlinge oder seinen Ehepartner nur schwer vollständig von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen – meist steht ihnen ein Pflichtteil zu.

  1. Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Testament? Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils.
  2. Wie viel ein Pflichtteilsberechtigter letztendlich bekommt, berechnet sich aus dem Nachlasswert und wie viele erbberechtigte Personen es noch gibt.
  3. Wann entfällt der Pflichtteil? Der Pflichtteil kann bei schweren Verfehlungen entfallen – z.B.

bei Straffälligkeit oder dem dauerhaften und von einer Behörde angeordneten Aufenthalt in einer Entzugsklinik. Erblasser und Erben können aber auch einen freiwillige Pflichtteilsverzicht gegen eine einmalige Geldzahlung vereinbaren. Entfernte Verwandte wie Geschwister, unverheiratete Lebensgefährten oder Neffen und Nichten haben von vornherein keinen Pflichtteilsanspruch.

  • Ein Partner-Anwalt ruft Sie innerhalb von 2 Stunden* an Hat Ihnen der Beitrag weitergeholfen? 4.088 Leser finden diesen Beitrag hilfreich.
  • Als Mitglied der juristischen Redaktion von advocado widmet sich Jasmin Leßmöllmann komplexen Fragestellungen aus dem Arbeits-, Medizin- und Erbrecht.
  • Dabei ist sie bestrebt, dem Leser schwierige juristische Sachverhalte verständlich aufzubereiten und die beste Lösung anzubieten.

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Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Haus?

2. Bewertung der Immobilie für den Pflichtteilsanspruch – Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beziffern kann, muss er zunächst den Wert des Nachlasses kennen. Dafür stehen ihm gegen den oder die Erben Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche zu.

  1. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Immobilie im Nachlass zu.
  2. Dieser Punkt sorgt bei den Erben und den Pflichtteilsberechtigten oft für Probleme und Streit.
  3. Um den Pflichtteilsanspruch beziffern zu können, muss zunächst auch der Wert der Immobilie ermittelt werden.
  4. Ein Laie kann in der Regel ein Haus, eine Eigentumswohnung, ein Grundstück etc.

nicht professionell bewerten. Möglich sind aber ungefähre Schätzungen. Dabei kann man auf Vergleichsportale im Internet zugreifen oder man hilft sich mit den sogenannten Bodenrichtwerten, Bodenrichtwerte werden von den Bundesländern veröffentlicht, sie sind die Grundlage für die Besteuerung von Grund und Boden.

Wenn sich alle Beteiligten – also Erben und gegebenenfalls Pflichtteilsberechtigte – einig sind, kann man die Immobilie selbst bewerten. In der Praxis kommt das jedoch nur selten vor. Mangels Interessengleichlauf haben die Beteiligten vielmehr meist völlig verschiedene Vorstellungen vom Immobilienwert für die Pflichtteilsberechnung.

Beim Pflichtteilsstreit muss dann ein Sachverständiger ein Gutachten erstellen, § 2314 gibt jedoch keinen Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, da die Allgemeinvereidigung eines Sachverständigen keinen Einfluss auf dessen Qualifikation und Unabhängigkeit hat.

Gelegentlich werden die Kosten für eine Wertermittlung gescheut. Diese werden beim Erbstreit über den Pflichtteil vom Nachlass in Abzug gebracht, somit haftet im Ergebnis jeder Erbe und Pflichtteilsberechtigte in Höhe seines Erbteils oder seines Pflichtteils. Stichtag für die Wertermittlung ist gemäß § 2311 Absatz 1 Satz 1 BGB der Tag des Erbfalls.

Der Pflichtteilsberechtigte profitiert daher nicht von Wertsteigerungen nach dem Erbfall und trägt auch nicht das Risiko eines Wertverlustes.

Kann man Kinder enterben ohne Pflichtteil?

So reduzieren Sie die Pflichtteilshaftung des Erben – Jeder Erblasser hat nach deutschem Erbrecht grundsätzlich die Befugnis, über seinen Nachlass frei zu verfügen. Er kann selbst bestimmen, wer in welcher Höhe Teile vom Nachlass erhalten soll. Es ist also ohne Einschränkung möglich, auch die eigenen Kinder zu enterben.

Eingeschränkt ist der Erblasser im Rahmen dieser nur vom Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil steht nahen Angehörigen auch dann zu, wenn sie durch eine letztwillige Verfügung des Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Wenn Sie Ihr Kind enterben möchten, müssen Sie ein Testament aufsetzen : Sie müssen sich also bewusst gegen die und für die gewillkürte Erbfolge entscheiden.

Bei der Enterbung eines Kindes per Testament haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder enterben Sie über ein Testament oder ein Negativtestament.

Wie hoch ist der Pflichtteil Wenn der Vater stirbt?

Pflichtteil der Kinder – Der Pflichtteile für die Kinder berechnet sich danach, wie hoch der Pflichtteil für den Ehegatten ausfällt. Der Erbteil des Ehepartners wird immer zuerst festgelegt. Wenn es mehrere Kinder gibt, erben alle zu gleichen Teilen.

Beim Tod des letzten Elternteils erben die Kinder laut gesetzlicher Erbfolge das gesamte Vermögen. Der Pflichtteilsanspruch gegenüber den testamentarischen Erben beträgt in diesem Fall also die Hälfte des Nachlasses. Ist ein Kind bereits vor dem Tod des Elternteils verstorben, gehen die Erbschaftsansprüche laut Erbrecht auf seine eigenen Kinder über.

Kann man durch ein Testament den Pflichtteil ausschließen?

3. Kann ich auch den Pflichtteil entziehen? – Oft haben Erblasser den Wunsch, dass ungeliebte nahe Angehörige im Erbfall überhaupt nichts – also auch keinen Pflichtteil – erhalten sollen. Das kann durch die Anordnung einer sogenannten Pflichtteilsentziehung im Testament erfolgen. Doch die gesetzlichen Hürden dafür sind hoch. Gelingen kann der Entzug des Pflichtteils nur, wenn

  1. ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegt,
  2. die Pflichtteilsentziehung richtig erklärt und begründet wird und
  3. keine Verzeihung vorliegt.

Ein Pflichtteilsentziehungsgrund liegt z.B. dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtet oder gegen diese ein schweres vorsätzliches Verbrechen begeht. Weitere Gründe sind die böswillige Verletzung einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen einer vorsätzlichen Straftat.

Liegt ein solcher Grund vor, muss die Entziehung durch letztwillige Verfügung ( Testament, Erbvertrag ) erfolgen. Das muss möglichst konkret erfolgen und muss im Erbfall im Zweifel vom Erben zu beweisen sein. Die Entziehung kann erlöschen, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat.

Eine solche Verzeihung muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es reicht aus, wenn sie sich aus dem Verhalten des Erblassers ergibt. Ausführliche Informationen zur Pflichtteilsentziehung finden Sie hier: Pflichtteil entziehen

Wann können Kinder ihr Pflichtteil verlangen?

Verjährung des Pflichtteils – Möchten die Kinder den Pflichtteil einfordern, dann müssen sie dies innerhalb der ersten 3 Jahre nach Eintritt des Erbfalls in die Wege leiten. Die Frist beginnt mit dem Abschluss des Kalenderjahrs, in dem der Erbfall eintrat und der Pflichtteilsberechtigte erfuhr, dass er durch ein Testament enterbt wurde.

Wann muss der Pflichtteil nicht ausgezahlt werden?

Kein Anrecht auf einen Pflichtteil haben Ihre entfernteren Verwandten. Auch wenn ein solcher Verwandter den gesetzlichen Erbteil ausschlägt, verbleibt ihm kein Erbe. Praxisbeispiel: Sie sind alleinstehend und haben keine Kinder.

Wie wird der Pflichtteil bei einer Immobilie berechnet?

6. Wie hoch ist der Pflichtteil bei noch lebenden Ehepartnern? – Lebt der Ehepartner des Erblassers noch, vermindern sich die Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge und der Eltern, falls es keine Abkömmlinge gibt. Die Höhe der Pflichtteilsquoten hängt dann davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat (sog.

  • Fernwirkung), und beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist weiterhin entscheidend, ob der Ehegatte Erbe geworden, enterbt und auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht wurde oder gar ausgeschlagen hat.
  • Da die Pflichteilsquote sich i.d.R.
  • Auf die halbe Erbquote beläuft, ist zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten zu ermitteln.

Nach § 1931 Abs.1 BGB ist der Ehepartner neben Abkömmlingen zu 1/4 und neben Eltern zu 1/2 als Erbe berufen. Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung, dann kann sich der Erbteil erhöhen, wenn nicht mehr als zwei Abkömmlinge vorhanden sind.

  • Hier bestimmt § 1931 Abs.4 BGB, dass der Ehegatte neben einem Kind zu 1/2 und neben zwei Kindern zu 1/3 als Erbe berufen ist.
  • Der Pflichtteil eines Einzelkindes beträgt demnach ¼, bei zwei Kindern jeweils auf 1/6.
  • Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, teilen sie sich den verbleibenden Erbteil von 3/4, die Pflichtteilsquote beträgt dann die Hälfte des entsprechenden Anteils.

Lebte der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen stets nur zu 1/4, neben Eltern zu 1/2. Die übrigen 3/4 teilen sich die Abkömmlinge, Eltern die andere Hälfte. Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann wird nach §§ 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht.

  1. Er erbt also neben Abkömmlingen zu (1/4 + 1/4 =) 1/2 und neben Eltern zu (1/2 + 1/4 =) 3/4.
  2. Ist der Ehegatte gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe geworden, dann kann er zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs.1 BGB) und der güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs.2, 3 BGB) wählen.
  3. Er kann es bei der pauschalen Erhöhung des Erbteils oder der Erbeinsetzung belassen, oder er kann die Erbschaft und ggf.

ein Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich und den “kleinen” Pflichtteil geltend machen. Verbleibt es bei der “erbrechtlichen Lösung”, beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an der verbleibenden Hälfte, also bei einem Einzelkind auf 1/4, bei zwei Kindern auf je 1/8, bei drei Kindern 1/12 usw.

  • Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/16.
  • Achtung: Ist der Ehegatte dagegen enterbt und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, oder wählt er die ” güterrechtliche Lösung ” und schlägt aus, dann richtet sich der Pflichtteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten! In diesem Fall beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an dem übrig bleibenden 3/4 Erbteil, also bei einem Einzelkind auf 3/8, bei zwei Kindern auf je 3/16, bei drei Kindern (3/24 =) 1/8 usw.

Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/8, Ausführliche Informationen zum Ehegattenerbrecht finden Sie hier

Hat man immer Anspruch auf Pflichtteil?

Wer ist pflichtteilberechtigt? – Laut Erbrecht haben prinzipiell Ehepartner, Kinder und Enkel des Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Es gibt allerdings eine Rangfolge:

Ehepartner haben eine Sonderstellung und sind grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt. Gilt die Ehe als gescheitert oder wurde geschieden, haben sie keinen Anspruch mehr.Kinder sind ebenfalls im Normalfall immer pflichtteilsberechtigt, sowohl eheliche als auch nichteheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder haben keinen Anspruch.Enkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder des Erblassers mehr leben oder ihnen die Ansprüche aus besonderen Gründen aberkannt wurden.Wenn der Erblasser keine Kinder und keinen Ehepartner hat, sind auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Ansonsten gehen sie leer aus.

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Wer sind Pflichterben trotz Testament?

Pflichtteil trotz Testament: Wer hat überhaupt Ansprüche? – Einen Pflichtanteil trotz Testament können nur wenige Angehörige geltend machen, da es einen engen Kreis pflichtteilsberechtigter Personen gibt. In Paragraph 2303 BGBB ist definiert, dass dazu ausschließlich nahe Angehörige zählen, nämlich:

  • Abkömmlinge
  • Partner
  • Eltern

Unter Abkömmlingen werden in erster Linie Kinder, Enkel und Urenkel verstanden. Dort spielt es keine Rolle, ob diese ehelich, außerehelich oder adoptiert sind. Als Partner gelten sowohl Ehegatten als auch eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers haben ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch, den Sie unter Umständen geltend machen können.

Ist Pflichtteil nur Geld?

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch bei Enterbung – diese Rechte haben Sie Erblasser können Ihren Nachlass nach eigenen Wünschen verteilen. Entschließen sie sich jedoch, nahe Angehörige oder Ehepartner per Testament zu enterben, heißt das nicht, dass diese leer ausgehen.

Der Pflichtteil ist eine Mindestbeteiligung am Erbe, die einem bestimmten Personenkreis zusteht und mit Eintritt des Erbfalls fällig wird. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht immer dann, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person enterbt wurde. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss in Form von Geld ausgezahlt werden. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge eines Erblassers, der Ehepartner sowie bei kinderlosen Erblassern dessen Eltern. Pflichtteilsansprüche verjähren üblicherweise nach drei, spätestens jedoch nach 30 Jahren.

In dem folgenden Video erklärt warum es den Pflichtteil gibt und wer pflichtteilsberechtigt ist. Mit dem Pflichtteil ist der Teil eines Erbes gemeint, der einem bestimmten Personenkreis zusteht, Diese sogenannte Mindestbeteiligung am Erbe kann einem Pflichtteilsberechtigten nur unter ganz besonderen Voraussetzungen entzogen werden.

Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und kann – anders als der gesetzliche oder testamentarische Erbteil – nur in Form von Geld beglichen werden. Demzufolge hat der Pflichtteilsberechtigte keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände, Umgekehrt haben aber auch die Erben kein Recht, vom Pflichtteilsberechtigten die Annahme von Nachlassgegenständen statt Geld zur Begleichung des Pflichtteils zu fordern.

Es steht jedem Erblasser frei, pflichtteilsberechtigte Erben (meist die eigenen Kinder) ohne Angabe von Gründen im Rahmen eines Testaments zu enterben. Der gesetzliche Pflichtteil ist von einer Enterbung allerdings nicht betroffen. Diesen erhält der Pflichtteilsberechtigte trotz der Enterbung und er kann ihm nur unter sehr strengen Voraussetzungen entzogen werden.

Der Pflichtteil gilt als „Notanker” des Enterbten und stellt oft ein Ärgernis für die Erben dar, die einen Teil des Erbes abgeben müssen – anders als vom Erblasser vorgesehen. Anspruch auf einen Pflichtteil vom Erbe haben nach § 2303 BGB nur die engsten Familienangehörigen eines Erblassers. Zu diesem zählen die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehegatte und bei kinderlosen Erblassern dessen Eltern.

Nichteheliche und adoptierte Kinder sind den leiblichen und ehelichen Kindern gleichgestellt. Auch ein noch nicht geborenes, aber zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits gezeugtes Kind besitzt einen Pflichtteilsanspruch. Die Eltern eines Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine eigenen Kinder hat oder diese bereits vorverstorben sind. Die Höhe des Pflichtteils beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer also den Pflichtteil berechnen möchte, muss erst Aufschluss über die gesetzliche Erbquote des Pflichtteilsberechtigten erhalten. Wie hoch diese ist, hängt wiederum davon ab, wie viele Abkömmlinge es neben dem Pflichtteilsberechtigten gibt.

Für die Höhe des Pflichtteils eines überlebenden Ehegatten ist der Güterstand maßgeblich, in dem die Eheleute zusammengelebt haben. Dies hat wiederum auch einen Einfluss auf die Höhe der Pflichtteile der Kinder. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich gegen den Alleinerben oder Alle Miterben schulden dem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil als Gesamtschuldner.

Der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 BGB sofort mit dem Tod des Erblassers fällig und darf nicht in Form von Sachwerten, sondern nur bar ausgezahlt werden. In seltenen Fällen haben die Erben die Möglichkeit, eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs beim Nachlassgericht zu beantragen (§ 2331 a BGB).

  1. So können sie verhindern, Sachwerte verkaufen zu müssen.
  2. Gegen einen Vermächtnisnehmer oder einen kann kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden.
  3. Bis zum 1.4.1998 hatten nichteheliche Kinder die Möglichkeit, einen vorzeitigen Erbausgleich von ihrem leiblichen Vater verlangen zu können.
  4. Diese Möglichkeit wurde von Gesetzgeber ersatzlos gestrichen.

Grundsätzlich ist es also nicht möglich, sich einen Pflichtteil vor Eintritt des Erbfalls auszahlen zu lassen. Natürlich können Erblasser und Pflichtteilsberechtigte einvernehmlich noch vor Eintritt des Erbfalls besondere Regelungen treffen und beispielsweise gegen die Zahlung einer Abfindung einen späteren Pflichtteilsverzicht vereinbaren.

  1. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
  2. Üblicherweise verjährt ein Pflichtteilsanspruch drei Jahre, nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers und vom Testament, das ihn enterbt, erfahren hat,
  3. Die Verjährung fängt allerdings erst mit dem Schluss des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat.

Spätestens verjährt der Pflichtteilsanspruch 30 Jahre nach Eintreten des Erbfalls.

Was erbt ein Enterbtes Kind?

Wie hoch ist der Pflichtteil eines enterbten Kindes? – Der Pflichtteil eines enterbten Kindes beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wie hoch der gesetzliche Erbteil von Söhnen und Töchtern ist, hängt davon ab, wie viele Geschwister sie haben und ob sowie in welchem Güterstand der Erblasser verheiratet war.

Wer zahlt das Pflichtteil aus?

Wer muss den Pflichtteil auszahlen? Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

  • 1. Pflichtteilsanspruch
  • Wurde ein naher Angehöriger des Erblassers oder sein Ehegatte vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen oder direkt auf den Pflichtteil gesetzt, steht dieser Person ein Pflichtteilsanspruch zu.
  • Der Pflichtteilsanspruch besteht in der Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • 2. Erbe haftet für Pflichtteil
  • Der Pflichtteilsberechtigte muss seinen Pflichtteil vom Erben verlangen.
  • Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie gesamtschuldnerisch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten.
  • Besteht Vor- und Nacherbschaft, hat der Vorerbe so lange die Pflichtteilslast tragen, solange der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist.
  • 3. Der Pflichtteilsanspruch in der Nachlassverteilung
  • Im Rahmen der Nachlassverteilung sind die Pflichtteilsansprüche vorweg zu berichtigen.
  • 4. Der Pflichtteilsanspruch in der noch nicht geteilten Erbengemeinschaft

So lange der Nachlass zwischen mehreren Erben nicht geteilt und nicht auseinandergesetzt ist, haften alle Miterben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Dadurch hat der Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit, sich nur einen dieser Miterben herauszusuchen, von dem er seinen Pflichtteil verlangt.

  1. 5. Der Pflichtteilsanspruch in der auseinandergesetzten Erbengemeinschaft
  2. Wurde die Erbengemeinschaft bereits auseinandergesetzt, haftet jeder Miterbe grundsätzlich nur noch für den seinem Erbteil entsprechenden Teil des Pflichtteilsanspruchs.
  3. 6. Anordnungen des Erblassers über die Tragung der Pflichtteilslast

Allerdings kann auch der Erblasser in seinem Testament bestimmen, welcher Erbe die Pflichtteilslast auszugleichen hat. Über diese Möglichkeit hat der Erblasser die Chance, wenn mehrere Erben vorhanden sind, einzelne Erben gegenüber anderen Erben zu bevorzugen, indem er in seinem Testament bestimmt, dass eben ein bestimmter Erbe oder mehrere bestimmte Erben die Pflichtteilslast tragen müssen, andere Erben davon aber befreit sind und somit letztendlich aus dem Nachlass unter dem Strich mehr erhalten.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.

: Wer muss den Pflichtteil auszahlen?

Was gehört nicht zum Pflichtteil?

Gibt es für die Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten? – Klassisches Beispiel für einen solchen Vorgang ist die Lebensversicherung, die der Erblasser abgeschlossen hatte und für die er im Versicherungsvertrag einen Bezugsberechtigten benannt hatte.

  1. Die Versicherungssumme wird in diesem Fall nicht vererbt und fällt auch nicht in den Nachlass.
  2. Hier bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nur zu prüfen, ob durch die Zuwendung der Lebensversicherung zu seinen Gunsten möglicherweise ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ausgelöst wird.

Ebenfalls nicht in den pflichtteilsrelevanten Nachlass gehört dasjenige Vermögen, das der Erblasser seinerseits lediglich als so genannter Vorerbe besaß. Eine Vorerbschaft bildet ein Sondervermögen und ist vom Vorerben (bzw. dessen Erben) mit dem Tod des Vorerben regelmäßig an den so genannten Nacherben herauszugeben.

Welche Rechte haben Enterbte Kinder?

Rechte von enterbten Angehörigen – Enterbte Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner haben einen Geldanspruch auf einen Teil des Nachlasses. Sie dürfen aber nicht untätig bleiben. Enterbte Nachkommen müssen spätestens zum Ende des dritten Jahres, welches dem Jahr der bekannt gewordenen Enterbung folgt, ihren Pflichtteil einfordern.

Andernfalls verjährt der Anspruch. Damit nicht genug: Pflichtteilsberechtigte haben zudem Anspruch auf einen sogenannten „Pflichtteilsergänzungsanspruch”, der sich auf alle Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren bezieht. Mit jedem seit der Schenkung vergangenen Jahr reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf den verschenkten Vermögenswert um 10 Prozent.

Für Schenkungen, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegen, besteht kein Ergänzungsanspruch mehr. Für einige Schenkungen gelten besondere Regelungen. Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt die zehnjährige Frist erst mit der Auflösung der Ehe, also mit dem Tod des Erblassers.

Schenkungen unter Nießbrauchvorbehalt lösen grundsätzlich keine Jahresfrist aus und sind voll zu berücksichtigen. Um ihren Anspruch zu beziffern, haben enterbte Pflichtteilsberechtigte ein Auskunftsrecht über die genaue Höhe des gesamten Nachlasses zum Todestag. Zudem müssen die Erben die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers offenlegen.

Zu diesem Zweck wird in der Regel von einem Notar ein Vermögensverzeichnis erstellt. Alle in den letzten zehn Jahren verschenkten Vermögenswerte werden wieder „fiktiv” einbezogen und zumindest anteilig berücksichtigt. Um ihre Rechte optimal zu wahren, sollten enterbte Pflichtteilsberechtigte einen erfahrenen Berater zurate ziehen.

Was steht Enterbten Kindern zu?

Rechtliches zum Kinder enterben – Jeder Erblasser kann darüber entscheiden, wer nach seinem Ableben was aus seinem Nachlass erhalten soll. Durch eine letztwillige Verfügung kann er dabei auch konkret bestimmen, wer ein Haus oder die Wertpapiere erben soll.

  1. Dabei kann er auch entscheiden, wer nichts erhalten soll und dabei auch seine eigenen Kinder enterben.
  2. Grundsätzlich kann man seine Kinder auf zweierlei Weise enterben,
  3. Einerseits ist dies durch eine testamentarische Verfügung möglich, in der man explizit andere Personen als Erben für den kompletten Nachlass benennt und andererseits kann in Form eines Negativ Testaments verfügen, welche Personen explizit nicht am Erbe beteiligt werden sollen.

In diesem Fall muss der Erblasser auch nicht genau definieren, wer ansonsten das Erbe antreten soll. Jedoch gehen die eigenen Kinder nicht durch einen Ausschluss in einem Testament oder Erb v ertrag vollständig leer aus. Nach dem deutschen Erbrecht haben sie auch in diesem Fall einen Anspruch auf eine Mindestbeteiligung am Erbe, die gesetzlich als Pflichtteilsanspruch verankert ist.

Diesen können die eigenen Kinder nicht nur einfordern, wenn sie vom Erbe ausgeschlossen wurden, sondern auch für den Fall, dass ihr Anteil am Erbe geringer ausfällt als es der Pflichtteil vorsieht. In diesem Fall haben sie einen Anspruch auf den Differenzbetrag. Beachten Sie Kinder im erbrechtlichen sinne sind alle Kinder die entweder ehelich oder nichtehelich geboren wurden, legitimiert wurden oder adoptiert wurden.

Hingegen haben Stief- oder Pflegekinder keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Höhe des konkreten Anspruch ist sowohl von der Pflichtteilsquote als auch vom Wert des Nachlasses abhängig, Hierbei entspricht die Pflichtteilsquote der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Was wird alles vom Pflichtteil abgezogen?

Pflichtteil Besonderheiten der Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs von RAin Alexandra Kindshofer, FAin Steuerrecht, München Das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) sichert den nächsten Angehörigen einen bestimmten, grundsätzlich unentziehbaren Anteil am Wert des Nachlasses und begrenzt damit die Testierfreiheit des Erblassers.

den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten,die Berücksichtigung einer latenten Steuerbelastung des Erben,den Einfluss des Güterstandes,den Ausgleich von Schenkungen unddie Pflichtteilsergänzung.Anschließend wird die Durchsetzung des Anspruchs behandelt.

1. Pflichtteilsberechtigung Der Pflichtteilsanspruch hat nicht die Gestalt eines Erbteils, sondern ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs.1 S.2 BGB).1.1 Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Erblassers, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von einem bestehenden gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sind (§ 2303 BGB).

die Abkömmlinge,der überlebende Ehegatte (zu beachten ist, dass sich für Ehegatten wegen der Verknüpfung des Erbrechts mit dem Güterrecht (§ 1931 Abs.3 und 4 BGB) Besonderheiten ergeben, die sich auf die Quote der anderen Pflichtteilsberechtigten auswirken, Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2303 Rz.7 ff.),der von der Erbfolge ausgeschlossene eingetragene Lebenspartner (§ 1 LPartG) sowiedie Eltern, falls keine erbberechtigten Abkömmlinge vorhanden sind (§§ 2303 Abs.1 S.1, Abs.2, 2309 BGB).

1.2 Zusatzpflichtteil Nach dem Wortlaut des § 2303 BGB können nur die Personen den Pflichtteil für sich beanspruchen, die von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Erblasser hätte jedoch die Möglichkeit, die an sich Pflichtteilsberechtigten dadurch von Ihrem Recht auszuschließen, dass er sie als Erben eines Erbteils einsetzt, der geringer ist als der Wert des Pflichtteils. 1.3 Beschränkungen und Beschwerungen Der Erblasser kann den Erben auch mit einem Erbteil bedacht haben, der zwar den Pflichtteil überschreitet, jedoch mit bestimmten Beschwerungen versehen ist. Der pflichtteilsberechtigte Erbe läuft Gefahr, selbst dann weniger als den Pflichtteil zu erhalten, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt.

Für diesen Sachverhalt gibt § 2306 BGB dem Erben dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Pflichtteil.1.3.1 Zugewendetes Erbe übersteigt Pflichtteil nicht Für den Fall, dass das Erbe den Pflichtteil nicht übersteigt, werden sämtliche Beschränkungen und Beschwerungen gestrichen.

Die Regelung des § 2306 BGB greift jedoch nur in den Fällen ein, in denen der Erbe von den Beschränkungen auch betroffen ist. Haben die Beschränkungen keine Auswirkungen auf ihn oder begünstigen sie ihn sogar, so findet § 2306 Abs.1 S.1 BGB keine Anwendung (Soergel/Dieckmann, BGB, S.1625, Rz.4).

Beschränkung durch die Einsetzung eines Nacherben,Beschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers,Beschränkung durch eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB,Beschwerung mit einem Vermächtnis,Beschwerung mit einer Auflage,die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe ist einer Beschränkung gleichgestellt.

Beschränkungen, die nicht in § 2306 BGB aufgelistet sind (z.B. Beschränkungen in guter Absicht, familienrechtliche Anordnungen), muss der Pflichtteilsberechtigte hinnehmen (Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2306 Rz.8). Soweit nach Streichung noch ein Differenzbetrag zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils vorhanden ist, findet § 2305 BGB Anwendung (Palandt, BGB, 62.

  1. Aufl., § 2306 Rz.5).
  2. Der Erbe kann also als Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteilsrest verlangen.1.3.2 Zugewendetes Erbe übersteigt Pflichtteil Der zweite Abschnitt des § 2306 Abs.1 BGB regelt die Fallvariante, dass der zugewendete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, jedoch mit Beschwerungen versehen ist.

In diesem Fall hat der Erbe kraft Gesetzes ein Wahlrecht (Palandt, BGB, 62. Aufl, § 2306 Rz.9 f.). Er kann den ihm zugedachten Erbteil mit allen Beschwerungen annehmen oder aber das Erbe ausschlagen und den gesetzlichen Pflichtteil ohne Beschwerungen beanspruchen (Lange/Kuchinke, Erbrecht, S.591).1.4 Der Einfluss des Güterstandes Bei Ehegatten hat der Güterstand entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils (§§ 1931, 2303, 1371 BGB). Praxishinweis: Es kann sich jedoch lohnen, statt der pauschalen Abgeltung auf einem Ausgleich des Zugewinns nach den güterrechtlichen Grundsätzen zu bestehen. Hier ist zwischen dem so genannten kleinen und großen Pflichtteil zu unterscheiden. Der überlebende Ehegatte hat hier u.U.

die Möglichkeit, auf die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen Einfluss zu nehmen. Ist der überlebende Ehegatte nämlich entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden, so kann es sich für ihn rechnen, das Erbe auszuschlagen (jedoch kein direktes Wahlrecht, vgl.

Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1371 Rz.15). In diesem Fall erhält er zum einen den sogenannten kleinen Pflichtteil, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und kann zum anderen den Ausgleich des Zugewinns nach den güterrechtlichen Bestimmungen verlangen (Palandt, BGB, 62.

See also:  Op Welke Leeftijd Mag Je Werken

Aufl., § 2303 Rz.8; § 1371 Rz.18 f.). Dies kann sich dann positiv auswirken, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen beträchtlichen Vermögenszuwachs erfahren hat.2. Besonderheiten bei der Pflichtteilsberechnung Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Netto- Nachlasswert (Verkehrswerte) zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs.1 BGB).

Vom Wert der Nachlassaktiva sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen und Eltern des Erblassers bleibt der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) außer Ansatz (§ 2311 Abs.1 S.2 BGB). Hinzuzurechnen sind Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall an Dritte (auch an Miterben, ausgenommen Anstandsschenkungen, § 2330 BGB) und Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten mit Anrechnungsbestimmung (§ 2315 BGB).2.1 Nachlassverbindlichkeiten Als Nachlassverbindlichkeiten können im Rahmen der Pflichtteilsberechnung Erblasserschulden (also Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod einging) sowie Erbfallschulden (Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen) abgezogen werden.2.1.1 Abziehbare und nicht abziehbare Verbindlichkeiten 2.1.2 Potenzielle Steuerbelastung des Erben Umstritten ist, inwieweit Steueransprüche und – erstattungen den Nachlasswert beeinflussen. Im Todeszeitpunkt entstandene Steuererstattungsansprüche und – schulden des Erblassers erhöhen bzw. mindern den Wert des Nachlasses.

  • Denn zum Erblasservermögen gehören auch Positionen aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen.
  • Unklar ist jedoch, wie noch nicht entstandene Ansprüche und Schulden aus vom Erblasser „eingegangenen” Steuerschuldverhältnissen, die ihre Konkretisierung erst beim Erben erfahren, bei der Berechnung des Nachlasswertes zu behandeln sind.

Hier sind u.a. folgende wichtigen Fälle zu unterscheiden:

latente Einkommensteuerbelastung durch stille Reserven,Verlustverrechnungspotenzial des Erblassers,erbschaftsteuerliche Nachsteuer.

2.1.2.1 Latente Einkommensteuerbelastung Eine latente Belastung mit Einkommensteuer besteht z.B., wenn sich Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit stillen Reserven im Nachlass befinden, im Falle von noch nicht vereinnahmten Forderungen eines nach § 4 Abs.3 EStG den Einnahmenüberschuss ermittelnden Freiberuflers oder bei nach § 17 bzw.

§ 23 EStG steuerverstrickten Wirtschaftsgütern. Die Steuer entsteht, wenn der Erbe die entsprechende Realisation auslöst (also z.B. das steuerverstrickte Wirtschaftsgut veräußert, um den Pflichtteil auszahlen zu können). Umgekehrt ist auch eine entsprechende einkommensteuerliche Entlastung denkbar, soweit das Einkommensteuerrecht die Berücksichtigung der entsprechenden Verluste zulässt.

Meincke spricht sich für die Berücksichtigung im Rahmen der Pflichtteilsberechnung entlang einer vom BGH (14.10.92, NJW- RR 93, 131) vorgezeichneten Linie aus (Meincke, Steuerliche Chancen und Risiken als Nachlassbestandteil, Vortragsmanuskript zur ZEV- Jahrestagung 2002/2003, Seite 17).

Die latente Einkommensteuerbelastung ist zu berücksichtigen, wenn eine Prognose aus der Sicht des Erbfalls ergibt, dass mit der Auslösung des Steuertatbestands (z.B. der Einziehung der Honorarforderung) in absehbarer Zukunft gerechnet werden muss. Der BGH hatte es in der vorgenannten Entscheidung für die Berücksichtigung der latenten Steuerlast als ausreichend angesehen, wenn es zur Betriebsveräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall kommt und der Betrieb in engem Zusammenhang mit dem Erbfall aufgegeben oder veräußert wurde.2.1.2.2 Verlustverrechnungspotenzial des Erblassers Gemäß § 10d EStG kann der Erbe ungenutzte Verluste des Erblassers steuermindernd geltend machen.

Trotz der Entscheidung des BFH vom 16.5.01 ( BStBl II 02, 487 ) scheint die Entwicklung jedoch noch nicht zum Stillstand gekommen zu sein (Steuervergünstigungsabbaugesetz, FG Schleswig- Holstein 21.9.99, EFG 99, 1221, Rev. BFH XI R 54/99 ). Meincke (a.a.O., S.27) spricht sich auch hier für die Berücksichtigung in Höhe der beim Erben zu erwartenden Steuerersparnis (Schätzung) bei der Pflichtteilsberechnung aus.2.1.2.3 Erbschaftsteuerliche Nachsteuer Die auf den Erbfall entfallende erbschaftsteuerliche Belastung des Er- ben kann nicht bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.

  1. Das Erbschaftsteuerrecht sieht jedoch gewisse „Nachsteuer- “Tatbestände vor (§ 13a ErbStG), deren Verwirklichung vom Verhalten des Erben abhängt.
  2. Besteht zum Erbfall ein echtes Steuerrisiko, dann soll nach Meincke (a.a.O., S.38) dies bei der Pflichtteilsberechnung Berücksichtigung finden.2.2 Anrechnungs-, Ausgleichungs- und Ergänzungsvorschriften Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird durch verschiedene gesetzliche Anrechnungs-, Ausgleichungs- und Ergänzungsvorschriften beeinflusst.2.2.1 Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil Hat der Pflichtteilsberechtigte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B.

eine Schenkung) eine Zuwendung erhalten, so muss er sich diese auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung bestimmt hat (§ 2315 Abs.1 BGB). Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet, wobei hinsichtlich des Wertes auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen ist (§ 2315 Abs.2 BGB), lediglich der Kaufkraftschwund ist zu berücksichtigen (Palandt, BGB, 62. Praxishinweis: Die Anrechnung muss spätestens gleichzeitig mit der Schenkung bestimmt werden, wenn sie später bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden soll. In einem späteren Testament ist dies nicht mehr möglich; es sei denn, dass er sie sich vorbehalten hatte oder sie an Stelle einer berechtigten Pflichtteilsentziehung erklärt (Palandt, BGB, 62.

  1. Aufl., § 2315 Rz.3).
  2. Wenn die Schenkung einen höheren Wert als der Pflichtteil hatte, besteht keine Herausgabepflicht hinsichtlich des übersteigenden Betrages.
  3. Eine Ausnahme hiervon besteht aber, wenn andere Personen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.2.2.2 Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil Haben Abkömmlinge vom Erblasser zu dessen Lebzeiten „Ausstattungen” erhalten, so müssen sie diese untereinander ausgleichen, wenn sie gesetzliche Erben werden und der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat (§ 2050 Abs.1 BGB).

Ausstattungen sind Zuwendungen im Hinblick auf die Verheiratung des Abkömmlings oder auf eine selbstständige Lebensführung (§ 1624 BGB, zu weiteren Einzelheiten vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1624 Rz.1). Die Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs.1 BGB besteht kraft Gesetzes.

Will der Erblasser nicht, dass eine Ausgleichung stattfindet, muss er dies ausdrücklich anordnen. Andere Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung dies angeordnet hat (§ 2050 Abs.3 BGB). Ausgeglichen wird auch die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Verstorbenen und dessen Pflege unter Verzicht auf eigenes Einkommen (§ 2057a BGB).

Zunächst wird vom Nachlass der Wert abgezogen, der auf den Ehegatten und den nach § 2056 BGB ausscheidenden Erben entfällt. Der Wert aller auszugleichenden Zuwendungen wird dann dem verbleibenden Nachlass hinzugerechnet. Entscheidend ist der auszugleichende Wert im Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2055 BGB, aber: Kaufkraftschwund berücksichtigen). Hat der Erblasser bei einer Zuwendung an einen ausgleichspflichtigen Abkömmling zugleich Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet, so muss zunächst der Pflichtteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht berechnet werden. Die Zuwendung wird dann aber nur mit der Hälfte seines Wertes vom Pflichtteil abgezogen, um einen doppelten Abzug zu vermeiden (§ 2316 Abs.4 BGB). 2.2.3 Pflichtteilsergänzung Gemäß § 2325 Abs.1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung (§ 516 Abs.1 BGB) verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat (Ausnahme: Anstandsschenkung, § 2330 BGB).

  • Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein rechtlich selbstständiger außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, der neben dem ordentlichen steht und von dessen tatsächlichen Bestehen unabhängig ist (Palandt, BGB, 62.

Aufl., § 2325 Rz.2). Gläubiger dieses Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte aus dem Kreis des § 2303 BGB, Schuldner sind die Erben, bei Versagen richtet sich der Anspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). Der Wert der Schenkungen wird für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 Abs.1 BGB).

Anzusetzen ist bei verbrauchbaren Sachen der Wert im Zeitpunkt der Schenkung (§ 2325 BGB), jedoch inflationsbereinigt bis zum Zeitpunkt des Erbfalls (Krug, ZEV 00, 41). Unter diese Schenkungen fallen auch gemischte Schenkungen (hier nur der unentgeltliche Teil) und Schenkungen unter Auflage. Ob die Auflage abzuziehen ist, ist umstritten (vgl.

Tanck in: Krug/ Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 16, Rz.195 ff.). Auch ehebezogene Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Pflichtteilsergänzung. Praxishinweis: Der Schutzgedanke setzt voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Schenkung z.B. durch Eheschließung, durch Adoption oder durch Geburt eingetreten ist. Wird aber eine Person erst nach der Schenkung Pflichtteilsberechtigter des später verstorbenen Erblassers, steht ihr kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu (BGH 25.7.97, MDR 97, 741 ).

Bei einer Grundstücksüberlassung unter Nutzungsvorbehalt beginnt die Frist also nicht zu laufen (BGH 17.1.96, NJW- RR 96, 705).Schenkungen unter freiem Widerrufsvorbehalt gelten als nicht voll- zogen und werden auch außerhalb des Zehn- Jahres- Zeitraumes an- gerechnet (Stahl, KÖSDI 01, 12746).Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Scheidung oder dem Tod des Erblassers zu laufen, selbst wenn die Schenkung Jahrzehnte zurückliegt (§ 2325 Abs.3, 2. HS BGB).

3. Durchsetzung Abschließend ist auf die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches so wie auf die Verjährung und Stundung des Anspruchs einzugehen.3.1 Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB).

Der Erbe muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, auf Verlangen ein Bestandsverzeichnis vorlegen und den Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Ebenso kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das Inventar von einem Notar aufgenommen wird.

Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des vom Erben erstellten Inventars, muss dieser die Richtigkeit notfalls durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen (§ 260 Abs.2 BGB). Die Kosten hierfür fallen dem Nachlass zur Last (§ 2315 BGB).

Der Auskunftsanspruch umfasst auch ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen, die möglicherweise den Pflichtteil erhöhen (Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2314 Rz.7). Zur Auskunft sind nicht nur die Erben, sondern grundsätzlich jedermann verpflichtet, der während der letzten zehn Jahre vor Erbfall ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben könnte (Palandt, BGB, 62.

Aufl., § 2314 Rz.4).3.2 Anspruchsdurchsetzung Ist der Pflichtteilsberechtigte schon im Bilde über den Nachlass, kann er Zahlungsklage erheben. Werden dem Pflichtteilsberechtigten Auskünfte vorenthalten, hat er die Möglichkeit, Stufenklage zu erheben. Er kann auch einzeln vorgehen (also erst Auskunftsklage und dann Zahlungsklage).

Hier entstehen aber die Gebühren für die einzelnen Prozesse aus zwei Streitwerten und nicht wie bei der Stufenklage aus einem Gesamtstreitwert. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs.1 i.V.m. § 13 ZPO). Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast.3.3 Anspruchsverjährung, Stundung des Anspruchs Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und der ihn beeinträchtigenden Schenkung Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an (§ 2332 Abs.1 BGB).

Ein Problem mit der Fristberechnung kann sich bei unklarer Testamentslage ergeben: Der Pflichtteilsanspruch kann gestundet werden, wenn er die Erben ungewöhnlich hart treffen würde (z.B. Aufgabe eines Familienheims, Zwang zur Veräußerung der Lebensgrundlage; § 2331a BGB). Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht.

Wie viel Prozent erbt die Ehefrau?

Das Wichtigste in Kürze –

  • Ohne Testament oder Erbvertrag erbt Dein überlebender Ehepartner neben den Kindern zunächst immer ein Viertel Deines Nachlasses.
  • Dieses Viertel erhöht sich auf die Hälfte, wenn Ihr keinen Ehevertrag hattet und deshalb in einer Zu­ge­winn­ge­mein­schaft gelebt habt. Die Kinder erben die andere Hälfte.
  • Bist Du kinderlos, erbt Dein Ehepartner drei Viertel des Nachlasses. Leben Deine Eltern oder Geschwister noch, bekommen diese den Rest.

Wie wird das Erbe aufgeteilt Wenn der Vater stirbt?

Aufteilung innerhalb der ersten drei Ordnungen – Gesetzliche Erben der ersten Ordnung, also Kinder, Enkelkinder, Urenkelkinder, erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser oder der Erblasserin verstorben, geht dessen beziehungsweise deren Erbteil wiederum zu gleichen Teilen auf dessen oder deren Kinder (also Enkelkinder des Erblassers oder der Erblasserin) über.

Für die zweite Ordnung, also die Eltern des Erblassers oder der Erblasserin und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein. Ist ein Elternteil des Erblassers oder der Erblasserin vor dessen Tod verstorben, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die Hälfte des vorverstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers.

Sind beide Elternteile vorverstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers oder der Erblasserin. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über, also auf die Nichten und Neffen des Erblassers oder der Erblasserin.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei 240000?

Abschmelzung der Pflichtteilsergänzungsansprüche –

Zeitpunkt der Schenkung Pflichtteilsergänzung in Prozent
bis 1 Jahr vor dem Erbfall 100
bis 2 Jahre vor dem Erbfall 90
Bis 3 Jahre vor dem Erbfall 80
Bis 4 Jahre vor dem Erbfall 70
Bis 5 Jahre vor dem Erbfall 60
Bis 6 Jahre vor dem Erbfall 50
Bis 7 Jahre vor dem Erbfall 40
Bis 8 Jahre vor dem Erbfall 30
Bis 9 Jahre vor dem Erbfall 20
Bis 10 Jahre vor dem Erbfall 10
Ab 10 Jahre vor dem Erbfall keine Ergänzungsansprüche

Wie berechnet sich der Pflichtteil für Kinder?

6. Wie hoch ist der Pflichtteil bei noch lebenden Ehepartnern? – Lebt der Ehepartner des Erblassers noch, vermindern sich die Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge und der Eltern, falls es keine Abkömmlinge gibt. Die Höhe der Pflichtteilsquoten hängt dann davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat (sog.

Fernwirkung), und beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist weiterhin entscheidend, ob der Ehegatte Erbe geworden, enterbt und auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht wurde oder gar ausgeschlagen hat. Da die Pflichteilsquote sich i.d.R. auf die halbe Erbquote beläuft, ist zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten zu ermitteln.

Nach § 1931 Abs.1 BGB ist der Ehepartner neben Abkömmlingen zu 1/4 und neben Eltern zu 1/2 als Erbe berufen. Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung, dann kann sich der Erbteil erhöhen, wenn nicht mehr als zwei Abkömmlinge vorhanden sind.

  1. Hier bestimmt § 1931 Abs.4 BGB, dass der Ehegatte neben einem Kind zu 1/2 und neben zwei Kindern zu 1/3 als Erbe berufen ist.
  2. Der Pflichtteil eines Einzelkindes beträgt demnach ¼, bei zwei Kindern jeweils auf 1/6.
  3. Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, teilen sie sich den verbleibenden Erbteil von 3/4, die Pflichtteilsquote beträgt dann die Hälfte des entsprechenden Anteils.

Lebte der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen stets nur zu 1/4, neben Eltern zu 1/2. Die übrigen 3/4 teilen sich die Abkömmlinge, Eltern die andere Hälfte. Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann wird nach §§ 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht.

Er erbt also neben Abkömmlingen zu (1/4 + 1/4 =) 1/2 und neben Eltern zu (1/2 + 1/4 =) 3/4. Ist der Ehegatte gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe geworden, dann kann er zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs.1 BGB) und der güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs.2, 3 BGB) wählen. Er kann es bei der pauschalen Erhöhung des Erbteils oder der Erbeinsetzung belassen, oder er kann die Erbschaft und ggf.

ein Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich und den “kleinen” Pflichtteil geltend machen. Verbleibt es bei der “erbrechtlichen Lösung”, beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an der verbleibenden Hälfte, also bei einem Einzelkind auf 1/4, bei zwei Kindern auf je 1/8, bei drei Kindern 1/12 usw.

  1. Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/16.
  2. Achtung: Ist der Ehegatte dagegen enterbt und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, oder wählt er die ” güterrechtliche Lösung ” und schlägt aus, dann richtet sich der Pflichtteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten! In diesem Fall beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an dem übrig bleibenden 3/4 Erbteil, also bei einem Einzelkind auf 3/8, bei zwei Kindern auf je 3/16, bei drei Kindern (3/24 =) 1/8 usw.

Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/8, Ausführliche Informationen zum Ehegattenerbrecht finden Sie hier

Wie viel ist ein Pflichtteil von 100000?

Zusatzpflichtteil – Versuchen Sie gar nicht erst, einen missliebigen Angehörigen mit einem klitzekleinen Erbanteil abzuspeisen, um den Pflichtteil zu sparen. Ein so bedachter Erbe hätte gegen die Miterben bei der Teilung des Nachlasses einen Geldanspruch in Höhe der Differenz zum vollen Pflichtteil.

Was kann ich von dem Pflichtteil abziehen?

Pflichtteil Besonderheiten der Berechnung und Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs von RAin Alexandra Kindshofer, FAin Steuerrecht, München Das Pflichtteilsrecht (§§ 2303 ff. BGB) sichert den nächsten Angehörigen einen bestimmten, grundsätzlich unentziehbaren Anteil am Wert des Nachlasses und begrenzt damit die Testierfreiheit des Erblassers.

den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten,die Berücksichtigung einer latenten Steuerbelastung des Erben,den Einfluss des Güterstandes,den Ausgleich von Schenkungen unddie Pflichtteilsergänzung.Anschließend wird die Durchsetzung des Anspruchs behandelt.

1. Pflichtteilsberechtigung Der Pflichtteilsanspruch hat nicht die Gestalt eines Erbteils, sondern ist ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den oder die Erben auf Zahlung eines Geldbetrags, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs.1 S.2 BGB).1.1 Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsberechtigt sind die nächsten Angehörigen des Erblassers, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von einem bestehenden gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen sind (§ 2303 BGB).

die Abkömmlinge,der überlebende Ehegatte (zu beachten ist, dass sich für Ehegatten wegen der Verknüpfung des Erbrechts mit dem Güterrecht (§ 1931 Abs.3 und 4 BGB) Besonderheiten ergeben, die sich auf die Quote der anderen Pflichtteilsberechtigten auswirken, Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2303 Rz.7 ff.),der von der Erbfolge ausgeschlossene eingetragene Lebenspartner (§ 1 LPartG) sowiedie Eltern, falls keine erbberechtigten Abkömmlinge vorhanden sind (§§ 2303 Abs.1 S.1, Abs.2, 2309 BGB).

1.2 Zusatzpflichtteil Nach dem Wortlaut des § 2303 BGB können nur die Personen den Pflichtteil für sich beanspruchen, die von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Der Erblasser hätte jedoch die Möglichkeit, die an sich Pflichtteilsberechtigten dadurch von Ihrem Recht auszuschließen, dass er sie als Erben eines Erbteils einsetzt, der geringer ist als der Wert des Pflichtteils. 1.3 Beschränkungen und Beschwerungen Der Erblasser kann den Erben auch mit einem Erbteil bedacht haben, der zwar den Pflichtteil überschreitet, jedoch mit bestimmten Beschwerungen versehen ist. Der pflichtteilsberechtigte Erbe läuft Gefahr, selbst dann weniger als den Pflichtteil zu erhalten, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt.

Für diesen Sachverhalt gibt § 2306 BGB dem Erben dennoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf den Pflichtteil.1.3.1 Zugewendetes Erbe übersteigt Pflichtteil nicht Für den Fall, dass das Erbe den Pflichtteil nicht übersteigt, werden sämtliche Beschränkungen und Beschwerungen gestrichen.

Die Regelung des § 2306 BGB greift jedoch nur in den Fällen ein, in denen der Erbe von den Beschränkungen auch betroffen ist. Haben die Beschränkungen keine Auswirkungen auf ihn oder begünstigen sie ihn sogar, so findet § 2306 Abs.1 S.1 BGB keine Anwendung (Soergel/Dieckmann, BGB, S.1625, Rz.4).

Beschränkung durch die Einsetzung eines Nacherben,Beschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers,Beschränkung durch eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB,Beschwerung mit einem Vermächtnis,Beschwerung mit einer Auflage,die Einsetzung des Pflichtteilsberechtigten als Nacherbe ist einer Beschränkung gleichgestellt.

Beschränkungen, die nicht in § 2306 BGB aufgelistet sind (z.B. Beschränkungen in guter Absicht, familienrechtliche Anordnungen), muss der Pflichtteilsberechtigte hinnehmen (Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2306 Rz.8). Soweit nach Streichung noch ein Differenzbetrag zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils vorhanden ist, findet § 2305 BGB Anwendung (Palandt, BGB, 62.

Aufl., § 2306 Rz.5). Der Erbe kann also als Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteilsrest verlangen.1.3.2 Zugewendetes Erbe übersteigt Pflichtteil Der zweite Abschnitt des § 2306 Abs.1 BGB regelt die Fallvariante, dass der zugewendete Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils übersteigt, jedoch mit Beschwerungen versehen ist.

In diesem Fall hat der Erbe kraft Gesetzes ein Wahlrecht (Palandt, BGB, 62. Aufl, § 2306 Rz.9 f.). Er kann den ihm zugedachten Erbteil mit allen Beschwerungen annehmen oder aber das Erbe ausschlagen und den gesetzlichen Pflichtteil ohne Beschwerungen beanspruchen (Lange/Kuchinke, Erbrecht, S.591).1.4 Der Einfluss des Güterstandes Bei Ehegatten hat der Güterstand entscheidenden Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils (§§ 1931, 2303, 1371 BGB). Praxishinweis: Es kann sich jedoch lohnen, statt der pauschalen Abgeltung auf einem Ausgleich des Zugewinns nach den güterrechtlichen Grundsätzen zu bestehen. Hier ist zwischen dem so genannten kleinen und großen Pflichtteil zu unterscheiden. Der überlebende Ehegatte hat hier u.U.

die Möglichkeit, auf die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs durch entsprechende Gestaltungsmaßnahmen Einfluss zu nehmen. Ist der überlebende Ehegatte nämlich entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden, so kann es sich für ihn rechnen, das Erbe auszuschlagen (jedoch kein direktes Wahlrecht, vgl.

Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1371 Rz.15). In diesem Fall erhält er zum einen den sogenannten kleinen Pflichtteil, also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils und kann zum anderen den Ausgleich des Zugewinns nach den güterrechtlichen Bestimmungen verlangen (Palandt, BGB, 62.

Aufl., § 2303 Rz.8; § 1371 Rz.18 f.). Dies kann sich dann positiv auswirken, wenn der verstorbene Ehegatte während der Ehe einen beträchtlichen Vermögenszuwachs erfahren hat.2. Besonderheiten bei der Pflichtteilsberechnung Der Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Netto- Nachlasswert (Verkehrswerte) zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs.1 BGB).

Vom Wert der Nachlassaktiva sind die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Bei der Berechnung des Pflichtteils von Abkömmlingen und Eltern des Erblassers bleibt der Voraus des Ehegatten (§ 1932 BGB) außer Ansatz (§ 2311 Abs.1 S.2 BGB). Hinzuzurechnen sind Schenkungen des Erblassers innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall an Dritte (auch an Miterben, ausgenommen Anstandsschenkungen, § 2330 BGB) und Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten mit Anrechnungsbestimmung (§ 2315 BGB).2.1 Nachlassverbindlichkeiten Als Nachlassverbindlichkeiten können im Rahmen der Pflichtteilsberechnung Erblasserschulden (also Verbindlichkeiten, die der Erblasser vor seinem Tod einging) sowie Erbfallschulden (Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall entstehen) abgezogen werden.2.1.1 Abziehbare und nicht abziehbare Verbindlichkeiten 2.1.2 Potenzielle Steuerbelastung des Erben Umstritten ist, inwieweit Steueransprüche und – erstattungen den Nachlasswert beeinflussen. Im Todeszeitpunkt entstandene Steuererstattungsansprüche und – schulden des Erblassers erhöhen bzw. mindern den Wert des Nachlasses.

Denn zum Erblasservermögen gehören auch Positionen aus öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnissen. Unklar ist jedoch, wie noch nicht entstandene Ansprüche und Schulden aus vom Erblasser „eingegangenen” Steuerschuldverhältnissen, die ihre Konkretisierung erst beim Erben erfahren, bei der Berechnung des Nachlasswertes zu behandeln sind.

Hier sind u.a. folgende wichtigen Fälle zu unterscheiden:

latente Einkommensteuerbelastung durch stille Reserven,Verlustverrechnungspotenzial des Erblassers,erbschaftsteuerliche Nachsteuer.

2.1.2.1 Latente Einkommensteuerbelastung Eine latente Belastung mit Einkommensteuer besteht z.B., wenn sich Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit stillen Reserven im Nachlass befinden, im Falle von noch nicht vereinnahmten Forderungen eines nach § 4 Abs.3 EStG den Einnahmenüberschuss ermittelnden Freiberuflers oder bei nach § 17 bzw.

§ 23 EStG steuerverstrickten Wirtschaftsgütern. Die Steuer entsteht, wenn der Erbe die entsprechende Realisation auslöst (also z.B. das steuerverstrickte Wirtschaftsgut veräußert, um den Pflichtteil auszahlen zu können). Umgekehrt ist auch eine entsprechende einkommensteuerliche Entlastung denkbar, soweit das Einkommensteuerrecht die Berücksichtigung der entsprechenden Verluste zulässt.

Meincke spricht sich für die Berücksichtigung im Rahmen der Pflichtteilsberechnung entlang einer vom BGH (14.10.92, NJW- RR 93, 131) vorgezeichneten Linie aus (Meincke, Steuerliche Chancen und Risiken als Nachlassbestandteil, Vortragsmanuskript zur ZEV- Jahrestagung 2002/2003, Seite 17).

Die latente Einkommensteuerbelastung ist zu berücksichtigen, wenn eine Prognose aus der Sicht des Erbfalls ergibt, dass mit der Auslösung des Steuertatbestands (z.B. der Einziehung der Honorarforderung) in absehbarer Zukunft gerechnet werden muss. Der BGH hatte es in der vorgenannten Entscheidung für die Berücksichtigung der latenten Steuerlast als ausreichend angesehen, wenn es zur Betriebsveräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall kommt und der Betrieb in engem Zusammenhang mit dem Erbfall aufgegeben oder veräußert wurde.2.1.2.2 Verlustverrechnungspotenzial des Erblassers Gemäß § 10d EStG kann der Erbe ungenutzte Verluste des Erblassers steuermindernd geltend machen.

Trotz der Entscheidung des BFH vom 16.5.01 ( BStBl II 02, 487 ) scheint die Entwicklung jedoch noch nicht zum Stillstand gekommen zu sein (Steuervergünstigungsabbaugesetz, FG Schleswig- Holstein 21.9.99, EFG 99, 1221, Rev. BFH XI R 54/99 ). Meincke (a.a.O., S.27) spricht sich auch hier für die Berücksichtigung in Höhe der beim Erben zu erwartenden Steuerersparnis (Schätzung) bei der Pflichtteilsberechnung aus.2.1.2.3 Erbschaftsteuerliche Nachsteuer Die auf den Erbfall entfallende erbschaftsteuerliche Belastung des Er- ben kann nicht bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.

Das Erbschaftsteuerrecht sieht jedoch gewisse „Nachsteuer- “Tatbestände vor (§ 13a ErbStG), deren Verwirklichung vom Verhalten des Erben abhängt. Besteht zum Erbfall ein echtes Steuerrisiko, dann soll nach Meincke (a.a.O., S.38) dies bei der Pflichtteilsberechnung Berücksichtigung finden.2.2 Anrechnungs-, Ausgleichungs- und Ergänzungsvorschriften Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs wird durch verschiedene gesetzliche Anrechnungs-, Ausgleichungs- und Ergänzungsvorschriften beeinflusst.2.2.1 Anrechnung von Schenkungen auf den Pflichtteil Hat der Pflichtteilsberechtigte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (z.B.

eine Schenkung) eine Zuwendung erhalten, so muss er sich diese auf den Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser dies bei der Schenkung bestimmt hat (§ 2315 Abs.1 BGB). Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet, wobei hinsichtlich des Wertes auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen ist (§ 2315 Abs.2 BGB), lediglich der Kaufkraftschwund ist zu berücksichtigen (Palandt, BGB, 62. Praxishinweis: Die Anrechnung muss spätestens gleichzeitig mit der Schenkung bestimmt werden, wenn sie später bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden soll. In einem späteren Testament ist dies nicht mehr möglich; es sei denn, dass er sie sich vorbehalten hatte oder sie an Stelle einer berechtigten Pflichtteilsentziehung erklärt (Palandt, BGB, 62.

Aufl., § 2315 Rz.3). Wenn die Schenkung einen höheren Wert als der Pflichtteil hatte, besteht keine Herausgabepflicht hinsichtlich des übersteigenden Betrages. Eine Ausnahme hiervon besteht aber, wenn andere Personen Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen.2.2.2 Anrechnung von Schenkungen auf den Erbteil Haben Abkömmlinge vom Erblasser zu dessen Lebzeiten „Ausstattungen” erhalten, so müssen sie diese untereinander ausgleichen, wenn sie gesetzliche Erben werden und der Verstorbene nichts anderes bestimmt hat (§ 2050 Abs.1 BGB).

Ausstattungen sind Zuwendungen im Hinblick auf die Verheiratung des Abkömmlings oder auf eine selbstständige Lebensführung (§ 1624 BGB, zu weiteren Einzelheiten vgl. Palandt, BGB, 62. Aufl., § 1624 Rz.1). Die Ausgleichungspflicht nach § 2050 Abs.1 BGB besteht kraft Gesetzes.

  1. Will der Erblasser nicht, dass eine Ausgleichung stattfindet, muss er dies ausdrücklich anordnen.
  2. Andere Zuwendungen sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung dies angeordnet hat (§ 2050 Abs.3 BGB).
  3. Ausgeglichen wird auch die Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Verstorbenen und dessen Pflege unter Verzicht auf eigenes Einkommen (§ 2057a BGB).

Zunächst wird vom Nachlass der Wert abgezogen, der auf den Ehegatten und den nach § 2056 BGB ausscheidenden Erben entfällt. Der Wert aller auszugleichenden Zuwendungen wird dann dem verbleibenden Nachlass hinzugerechnet. Entscheidend ist der auszugleichende Wert im Zeitpunkt der Zuwendung (§ 2055 BGB, aber: Kaufkraftschwund berücksichtigen). Hat der Erblasser bei einer Zuwendung an einen ausgleichspflichtigen Abkömmling zugleich Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet, so muss zunächst der Pflichtteil unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht berechnet werden. Die Zuwendung wird dann aber nur mit der Hälfte seines Wertes vom Pflichtteil abgezogen, um einen doppelten Abzug zu vermeiden (§ 2316 Abs.4 BGB). 2.2.3 Pflichtteilsergänzung Gemäß § 2325 Abs.1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung des Wertes einer Schenkung (§ 516 Abs.1 BGB) verlangen, die der Erblasser innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt des Erbfalls einem Dritten gemacht hat (Ausnahme: Anstandsschenkung, § 2330 BGB).

  • Diese Regelung soll verhindern, dass der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte die Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger oder seines Ehegatten verringert.
  • Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist ein rechtlich selbstständiger außerordentlicher Pflichtteilsanspruch, der neben dem ordentlichen steht und von dessen tatsächlichen Bestehen unabhängig ist (Palandt, BGB, 62.

Aufl., § 2325 Rz.2). Gläubiger dieses Anspruchs ist der Pflichtteilsberechtigte aus dem Kreis des § 2303 BGB, Schuldner sind die Erben, bei Versagen richtet sich der Anspruch gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). Der Wert der Schenkungen wird für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet (§ 2325 Abs.1 BGB).

Anzusetzen ist bei verbrauchbaren Sachen der Wert im Zeitpunkt der Schenkung (§ 2325 BGB), jedoch inflationsbereinigt bis zum Zeitpunkt des Erbfalls (Krug, ZEV 00, 41). Unter diese Schenkungen fallen auch gemischte Schenkungen (hier nur der unentgeltliche Teil) und Schenkungen unter Auflage. Ob die Auflage abzuziehen ist, ist umstritten (vgl.

Tanck in: Krug/ Rudolf/Kroiß, Erbrecht, § 16, Rz.195 ff.). Auch ehebezogene Zuwendungen unterliegen grundsätzlich der Pflichtteilsergänzung. Praxishinweis: Der Schutzgedanke setzt voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits zum Zeitpunkt der Schenkung z.B. durch Eheschließung, durch Adoption oder durch Geburt eingetreten ist. Wird aber eine Person erst nach der Schenkung Pflichtteilsberechtigter des später verstorbenen Erblassers, steht ihr kein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu (BGH 25.7.97, MDR 97, 741 ).

Bei einer Grundstücksüberlassung unter Nutzungsvorbehalt beginnt die Frist also nicht zu laufen (BGH 17.1.96, NJW- RR 96, 705).Schenkungen unter freiem Widerrufsvorbehalt gelten als nicht voll- zogen und werden auch außerhalb des Zehn- Jahres- Zeitraumes an- gerechnet (Stahl, KÖSDI 01, 12746).Bei Schenkungen an Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Scheidung oder dem Tod des Erblassers zu laufen, selbst wenn die Schenkung Jahrzehnte zurückliegt (§ 2325 Abs.3, 2. HS BGB).

3. Durchsetzung Abschließend ist auf die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruches so wie auf die Verjährung und Stundung des Anspruchs einzugehen.3.1 Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Der Pflichtteilsberechtigte hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB).

Der Erbe muss Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, auf Verlangen ein Bestandsverzeichnis vorlegen und den Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermitteln lassen. Ebenso kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das Inventar von einem Notar aufgenommen wird.

Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des vom Erben erstellten Inventars, muss dieser die Richtigkeit notfalls durch eidesstattliche Versicherung bekräftigen (§ 260 Abs.2 BGB). Die Kosten hierfür fallen dem Nachlass zur Last (§ 2315 BGB).

Der Auskunftsanspruch umfasst auch ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen, die möglicherweise den Pflichtteil erhöhen (Palandt, BGB, 62. Aufl., § 2314 Rz.7). Zur Auskunft sind nicht nur die Erben, sondern grundsätzlich jedermann verpflichtet, der während der letzten zehn Jahre vor Erbfall ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben könnte (Palandt, BGB, 62.

Aufl., § 2314 Rz.4).3.2 Anspruchsdurchsetzung Ist der Pflichtteilsberechtigte schon im Bilde über den Nachlass, kann er Zahlungsklage erheben. Werden dem Pflichtteilsberechtigten Auskünfte vorenthalten, hat er die Möglichkeit, Stufenklage zu erheben. Er kann auch einzeln vorgehen (also erst Auskunftsklage und dann Zahlungsklage).

Hier entstehen aber die Gebühren für die einzelnen Prozesse aus zwei Streitwerten und nicht wie bei der Stufenklage aus einem Gesamtstreitwert. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte (§ 27 Abs.1 i.V.m. § 13 ZPO). Der Pflichtteilsberechtigte trägt die Beweislast.3.3 Anspruchsverjährung, Stundung des Anspruchs Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und der ihn beeinträchtigenden Schenkung Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an (§ 2332 Abs.1 BGB).

Ein Problem mit der Fristberechnung kann sich bei unklarer Testamentslage ergeben: Der Pflichtteilsanspruch kann gestundet werden, wenn er die Erben ungewöhnlich hart treffen würde (z.B. Aufgabe eines Familienheims, Zwang zur Veräußerung der Lebensgrundlage; § 2331a BGB). Über die Stundung entscheidet das Nachlassgericht.